Es gibt aber auch andere Gesetze, die hier herangezogen werden müssen, wie in diesem Fall das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg, in dem in § 37, Absatz 4.1 eindeutig beschrieben ist, dass das Befahren von Waldwegen grundsätzlich nicht zulässig ist. Oh, was haben wir denn da? Einen Orifahrer, mit d...